Bärn Gliders
ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
Art. 1 Zweck
Pflegen von Freundschaften unter Gleitschirmflieger/innen, Erfahrungsaustausch und gemeinsame Flüge
Art. 2 Mittel
1Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag in der Höhe von CHF 40.-/Jahr. Neuanmeldungen die nach dem 01.07. erfolgen, haben im Beitrittsjahr nur den halben Beitrag zu entrichten.
2Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder müssen keinen Beitrag bezahlen.
3Der Verein kann zur Finanzierung Geschäfte nicht kaufmännischer Art betreiben
4Der Verein kann Schenkungen erhalten
5Das Vereinsvermögen darf nur zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet werden
6Der Vorstand kann zur Erfüllung des Vereinszweckes jährlich über einen Betrag von CHF 1000.- verfügen.
Art. 3 Organisation
1Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins
2Sie wird vom Vorstand einberufen
3Die Einberufung erfolgt mindestens einmal jährlich und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt
4Die Vereinsversammlung findet ordentlicherweise am letzten Freitag des Monats November statt
Art. 4 Vorstand
1Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten
2Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Namentlich sind dies:
- Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlung;
- Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen und konstituiert sich selber
4Der Vorstand wird anlässlich der Vereinsversammlung gewählt
5Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident oder Co-Präsidium
- KassierIn
- SupporterInnen
Art. 4a Wahl von Vorstandsmitgliedern
1Jedes Vereinsmitglied kann sich in den Vorstand wählen lassen
2Der bestehende Vorstand schlägt bei Vakanz anlässlich der Vereinsversammlung neue Vorstandsmitglieder vor
3Mitglieder können sich auch ohne vom Vorstand vorgeschlagen worden zu sein in den Vorstand wählen lassen
4Sie stellen anlässlich der Veröffentlichung der Traktandenliste ein Gesuch um Aufnahme in den Vorstand
5Das Gesuch ist schriftlich mit Begründung dem bestehenden Vorstand einzureichen
Art. 4b Amtsdauer und Rücktritt aus dem Vorstand
1Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Nach zwei Jahren kann das Mitglied wiedergewählt werden
2Vorstandsmitglieder können ordentlicherweise auf die nächste Vereinsversammlung vom Vorstand zurücktreten
3Das Rücktrittsgesuch ist drei Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen
4Wenn ein vom übrigen Vorstand akzeptierter Nachfolger gestellt und eingearbeitet werden kann, ist in Härtefällen ein Rücktritt ausserhalb der ordentlichen Fristen möglich.
5Der ausserordentlich gestellte Nachfolger muss an der nächsten GV bestätigt werden.
6Mitglieder, welche mindestens 4 Jahre im Vorstand aktiv waren, werden bei ihrem Rücktritt als Ehrenmitgliedern vorgeschlagen. Die Vereinsversammlung muss über den Vorschlag mit einfachem Mehr entscheiden.
Art. 5 Vereinsversammlung
1Die Vereinsversammlung beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind
2Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen
3Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen
Art. 6 Beschluss
1Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst
2Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt
Art. 7 Stimmrecht und Mehrheit
1Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht
2Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
3Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten
Art. 8 Ausschliessung vom Stimmrecht
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits
Art. 9 Mitglieder
1Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen und wird durch den Vorstand bestätigt
2Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird
3Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich
4Aufgenommen werden natürliche Personen, welche aktiv am Gleitschirmfliegen teilnehmen und Freundschaften untereinander pflegen möchten
5Personen, die dem Verein einen besonderen Dienst erwiesen haben, können Ehrenmitglied werden
Art. 10 Ausschluss von Mitgliedern
1Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur aus wichtigen Gründen möglich
2Über den Ausschluss von Mitgliedern, die trotz Mahnung ihren Mitgliederbeitrag nicht entrichteten, entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsentscheid.
3Das durch den Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung verlangen, wenn mindestens 1/5 der Vereinsversammlung dem Antrag zustimmt
4Das qualifizierte absolute Mehr (2/3 der anwesenden Ja-Stimmen) der Vereinsversammlung entscheidet letztinstanzlich mit positivem Entscheid, ob das Mitglied ausgeschlossen wird
5Der Vorstand muss seinen Entscheid begründen. Die Vereinsversammlung ist von dieser Pflicht nicht betroffen
Art. 11 Schutz der Mitgliedschaft
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten
Art. 12 Stellung ausgeschlossener Mitglieder
1Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch
2Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 13 Schutz des Vereinszwecks
1Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden
2Eine Zweckumwandlung kann nur durch Einstimmigkeit der Vereinsversammlung beschlossen werden
Art. 14 Haftung
Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen, ebenso wie eine Nachschusspflicht
Art. 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss mit der absoluten qualifizierten Mehrheit herbeigeführt werden
Art. 16 Inkraftsetzung / Revision
Diese Statuten sind durch die Mitgliederversammlung vom 25.09.2007 in Bern angenommen worden und treten unmittelbar in Kraft
An der Mitgliederversammlung vom 11.12.2008 wurden folgende Artikel aufgenommen bzw. verändert: Art. 2 Abs. 6, Art. 3 Abs. 4, Art. 4a, Art. 4b
An der Mitgliederversammlung vom 26.11.2010 wurden folgende Artikel verändert:
– Statuten alt: Art. 2 Abs. 2: Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag bezahlen.
– Stauten neu: Art. 2 Abs. 2: Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder müssen keinen Beitrag bezahlen.
– Statuten alt: Art. 4 Abs. 5: Der Vorstand setzt sich zusammen aus PräsidentIn, VizepräsidentIn, SekretärIn, KassierIn
– Statuten neu: Art. 4 Abs. 5: Der Vorstand setzt sich zusammen aus Co-Präsidium, KassierIn, SupporterInnen
An der Mitgliederversammlung vom 30.11.2018 wurden folgende Artikel verändert:
– Statuten alt: Art. 2 Abs. 1: Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag in der Höhe von CHF 40.-/Jahr
– Statuten neu: Art. 2 Abs. 1: Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag in der Höhe von CHF 40.-/Jahr. Neuanmeldungen die nach dem 01.07. erfolgen, haben im Betrittsjahr nur den halben Beitrag zu entrichten.
– Statuten alt: Art. 5 Abs. 1: Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind
– Statuten neu: Art. 5 Abs. 1: Die Vereinsversammlung beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind
– Statuten alt: Art. 9 Abs. 1: Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
– Statuten neu: Art. 9 Abs. 1: Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen und wird durch den Vorstand bestätigt
– Statuten alt: Art. 9 Abs. 2: Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird
– Statuten neu: Art. 9 Abs. 2: Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird
An der Mitgliederversammlung vom 29.11.2019 wurden folgende Artikel verändert:
– Statuten alt: Art.10 Abs. 2: Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit
– Statuten neu: Art.10 Abs. 2: Über den Ausschluss von Mitgliedern, die trotz Mahnung ihren Mitgliederbeitrag nicht entrichteten, entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsentscheid.
An der Mitgliederversammlung vom 25.11.2022 wurde folgender Absatz hinzugefügt:
– Statuten neu: Art.4b Abs. 6: Mitglieder, welche mindestens 4 Jahre im Vorstand aktiv waren, werden bei ihrem Rücktritt als Ehrenmitgliedern vorgeschlagen. Die Vereinsversammlung muss über den Vorschlag mit einfachem Mehr entscheiden.